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   VG Minden, 03.04.2017 - 8 K 2340/16   

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https://dejure.org/2017,11333
VG Minden, 03.04.2017 - 8 K 2340/16 (https://dejure.org/2017,11333)
VG Minden, Entscheidung vom 03.04.2017 - 8 K 2340/16 (https://dejure.org/2017,11333)
VG Minden, Entscheidung vom 03. April 2017 - 8 K 2340/16 (https://dejure.org/2017,11333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Waffenbesitzkarte bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Inhabers (hier: Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern); Annahme einer erneuten missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch Bedrohung der Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Augsburg, 02.11.2022 - Au 8 S 22.1994

    Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit (hier: Alkoholabhängigkeit sowie

    Ebenso kann im Einzelfall auch bereits der bloße Hinweis auf (den Besitz von) Waffen ausreichen (vgl. VG Minden, U.v. 3.4.2017 - 8 K 2340/16 - juris zum Vorzeigen von Waffenschrank und Waffen sowie u.a. der Drohung, den Betreffenden werde "Schlimmes" passieren etc.; a.A. wohl VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris).
  • VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Ein missbräuchliches Verwenden ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn unmissverständlich mit Waffen gedroht wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 - juris Rn. 7), mittels einer Waffe eine Drohkulisse aufgebaut wird, um Personen einzuschüchtern (vgl. VG Minden U.v. 3.4.2017 - 8 K 2340/16 - juris Rn. 21) oder die Waffe zur Abschreckung verwendet wird (vgl. VG Würzburg, U.v. 7.12.2018 - W 9 K 17.821 - juris Rn. 58), da all diese Verhaltensweisen nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckt sind.
  • VG Minden, 03.04.2017 - 8 K 6253/16

    Unzuverlässigkeit eines Jagdscheinbesitzers durch Einschüchtern von Kindern

    Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat das Gericht mit Urteil vom gleichen Tage in dem waffenrechtlichen Parallelverfahren 8 K 2340/16 festgestellt und dabei Folgendes ausgeführt:.
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